Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.03.1998 bis 24.04.2012 — BGBl. I Nr. 26/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute25.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 601.03.199824.04.2012 BGBl. I Nr. 26/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stellenbesetzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1998BGBl. I Nr. 26/1998

Außerkrafttretensdatum

24.04.2012danach: BGBl. I Nr. 35/2012

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Vertragsschablonen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung hat Vertragsschablonen zu beschließen, die von Unternehmungen im Sinne des Paragraph eins,, bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften, beim Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans anzuwenden sind. Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Artikel 126 b, Absatz 2, letzter Satz Bundes-Verfassungsgesetz ist das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes für jede Stufe gesondert zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge zur Besetzung von Mitgliedern des Leitungsorgans aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind. Die leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf die Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren.
  3. Absatz 3,Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an Paragraph 15, Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zu orientieren.

Schlagworte

Gewinnentwicklung, Umsatzentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10007968

Dokumentnummer

NOR12090332

alte Dokumentnummer

N5199850981L