Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 25.04.2012 — BGBl. I Nr. 35/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute25.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 601.03.199824.04.2012 BGBl. I Nr. 26/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stellenbesetzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.04.2012BGBl. I Nr. 35/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Vertragsschablonen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung hat Vertragsschablonen zu beschließen, die von Unternehmungen im Sinne des Paragraph eins,, bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften, beim Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans anzuwenden sind. Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Artikel 126 b, Absatz 2, letzter Satz Bundes-Verfassungsgesetz ist das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes für jede Stufe gesondert zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge zur Besetzung von Mitgliedern des Leitungsorgans aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind.
  3. Absatz 3,Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an Paragraph 15, Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zu orientieren.

Schlagworte

Gewinnentwicklung, Umsatzentwicklung

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10007968

Dokumentnummer

NOR40137562