Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stellenbesetzungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Veröffentlichung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das für die Besetzung zuständige Organ hat den Namen der Person, mit der die Stelle besetzt worden ist, und die Namen aller Personen, die an der Entscheidung über die Besetzung mitgewirkt haben, zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Veröffentlichung hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und zumindest einer weiteren bundesweit verbreiteten Tageszeitung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR12090331
alte Dokumentnummer
N5199850980L