Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stellenbesetzungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 26/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Besetzung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das für die Besetzung zuständige Organ hat die Stelle ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber zu besetzen.
(2)Absatz 2,Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Zuverlässigkeit festzustellen. Wenn internationale Erfahrungen für die betreffende Stelle erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Das für die Besetzung zuständige Organ kann für die Suche nach geeigneten Personen und die Feststellung der Eignung der Bewerber auch Einrichtungen oder Unternehmungen heranziehen, deren Aufgabe oder Unternehmensziel die Abgabe derartiger Beurteilungen ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR12090330
alte Dokumentnummer
N5199850979L