Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 25.04.2012 — BGBl. I Nr. 35/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute25.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 701.03.199824.04.2012 BGBl. I Nr. 26/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stellenbesetzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

25.04.2012BGBl. I Nr. 35/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Vertrag

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans haben den Vertragsschablonen gemäß Paragraph 6, zu entsprechen. Weiters haben sich derartige Verträge an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen in folgender Weise zu orientieren:
    1. Ziffer eins
      Bei Unternehmen, die
      1. Litera a
        überwiegend Leistungen im Rahmen eines „inhouse-Verhältnisses“ an den Bund zur Deckung dessen eigenen Bedarfs an Sach- und Dienstleistungen erbringen oder
      2. Litera b
        überwiegend aus Budgetmitteln des Bundes finanziert werden, es sei denn, sie oder mit ihnen verbundene Unternehmen bieten ihre Leistungen überwiegend im Wettbewerb an oder dienen der Förderungsabwicklung des Bundes,
      ist der Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans in Anlehnung an die im Bund für die Bediensteten in vergleichbarer Verantwortung und in vom Gesetz zeitlich begrenzten Funktionen vorgesehenen zu bemessen.
    2. Ziffer 2
      Bei Unternehmen, die nicht unter Ziffer eins, fallen, gelten für den Gesamtjahresbezug der Mitglieder des Leitungsorgans folgende Bemessungskriterien:
      1. Litera a
        Aufgaben des Mitglieds der Geschäftsleitung,
      2. Litera b
        durchschnittlicher Gesamtjahresbezug der Mitglieder von Leitungsorganen mit, soweit vorhanden, vergleichbaren Aufgaben in der Branche oder allenfalls in vergleichbaren Branchen, wobei auf vergleichbare Unternehmen der öffentlichen Hand im Inland und allenfalls in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bedacht zu nehmen ist, sowie
      3. Litera c
        die wirtschaftliche Lage, der nachhaltige Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens.
  2. Absatz 2,Leistungs- und erfolgsorientierte Komponenten zum Gesamtjahresbezug haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und den notwendigen Ressourcen der öffentlichen Hand zu orientieren.
  3. Absatz 3,Näheres zu Absatz eins und 2 ist in der Vertragsschablonenverordnung zu regeln.

Schlagworte

Sachleistung

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10007968

Dokumentnummer

NOR40137563