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§ 4 ElWOG

Fassungen
19.08.1998 bis 01.12.2000 — BGBl. I Nr. 143/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 428.06.200602.03.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
§ 402.12.200027.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 121/2000
§ 419.08.199801.12.2000 BGBl. I Nr. 143/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.08.1998BGBl. I Nr. 143/1998

Außerkrafttretensdatum

01.12.2000danach: BGBl. I Nr. 121/2000

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Paragraph 4,

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben - soweit dies mit einem wettbewerbsorientierten Markt vereinbar ist - vorzusehen, daß den Elektrizitätsunternehmen jedenfalls nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt werden:

  1. Ziffer eins
    die Gleichbehandlung aller Kunden eines Systems bei gleicher Abnahmecharakteristik;
  2. Ziffer 2
    die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern zu Allgemeinen Bedingungen und Tarifpreisen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht);
  3. Ziffer 3
    die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
  4. Ziffer 4
    die vorrangige Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, soweit sie der öffentlichen Fernwärmeversorgung dienen;
  5. Ziffer 5
    der Strombezug aus Erzeugungsanlagen, die den in der Europäischen Union geltenden Umweltvorschriften entsprechen;
  6. Ziffer 6
    unbeschadet der sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten ergebenden Verpflichtungen Österreichs, die Verringerung von Energieimporten aus Drittstaaten.

Schlagworte

Anschlußpflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090644

Alte Dokumentnummer

N5199853369L