Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Öffentliche Lagerhaltung
Mitteilungsfrist
§ 6. Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 454/95 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die öffentliche Lagerhaltung genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist. Paragraph 6, Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Artikel 3, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 454/95 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die öffentliche Lagerhaltung genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist.
Dokumentnummer
NOR12090760
Alte Dokumentnummer
N5199853661L