Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Öffentliche Lagerhaltung
Mitteilungsfrist
(Anm.: § 6.) Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die öffentliche Lagerhaltung genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist. Anmerkung, Paragraph 6,) Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist als die in Artikel 5, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 2771 aus 1999, genannte Frist für die Unterrichtung über die beabsichtigte Erzeugung von Butter für die öffentliche Lagerhaltung genehmigen, wenn die Kontrolle nicht gefährdet ist.
Dokumentnummer
NOR40005449