Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Lieferung
§ 10. (1) Die Butter ist vom Anbieter frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses zu liefern und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen.Paragraph 10, (1) Die Butter ist vom Anbieter frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses zu liefern und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen.
(2)Absatz 2,Bei der Anlieferung der Butter sind dem Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb, zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennummer der Betriebsstätte,
Anzahl der Kartons je Datum der Herstellung und Nummer der Butterung,
Nettogewicht der angelieferten Butter, mindestens jedoch 25 kg je Stück.
(3)Absatz 3,Der Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang der Butter eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer der Butter zu übergeben.
Dokumentnummer
NOR12090764
Alte Dokumentnummer
N5199853665L