Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Lieferung
§ 10. (1) Die Butter ist vom Zuschlagsempfänger frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe zu Lasten des Zuschlagsempfängers.Paragraph 10, (1) Die Butter ist vom Zuschlagsempfänger frachtfrei an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionskühlhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe zu Lasten des Zuschlagsempfängers.
(2)Absatz 2,Bei der Anlieferung der Butter sind dem Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigten neben den Transportpapieren die Anlieferungsscheine, gesondert für jeden Herstellungsbetrieb, zu übergeben. Die Anlieferungsscheine müssen folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers einschließlich Kennummer der Betriebsstätte,
Anzahl der Kartons je Datum der Herstellung und Nummer der Butterung,
Nettogewicht der angelieferten Butter, mindestens jedoch 25 kg je Stück.
(3)Absatz 3,Der Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang der Butter eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer der Butter zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089728