Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.09.1998 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 270/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 1901.09.199830.06.2007 BGBl. II Nr. 270/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsbutter-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. II Nr. 270/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Qualitätsprüfung

Paragraph 19, (1) Zur Feststellung der Einhaltung der in der Anlage angeführten Qualitätsvorschriften hinsichtlich der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluß des Lagervertrags Proben zu ziehen. Bei der Butter sind jedenfalls der Wassergehalt und die sensorischen Merkmale zu überprüfen.

  1. Absatz 2,Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den geforderten Qualitätsvorschriften, so wird kein Lagervertrag abgeschlossen.
  2. Absatz 3,Zur Feststellung der Einhaltung des Fettgehalts des eingelagerten Rahms ist die AMA berechtigt, vor Einfrieren des Rahms Proben zu ziehen. Dabei ist Absatz 2, entsprechend anzuwenden. Im Falle des Paragraph 18, führt die AMA diese Kontrollen gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten durch.
  3. Absatz 4,Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter und Rahm wird kontrolliert, sofern es die in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften verlangen.
  4. Absatz 5,Soll „Teebutter'' in einem anderen Mitgliedstaat gelagert werden, so ist die gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderliche Bescheinigung bei der AMA zu beantragen.

Gesetzesnummer

10008000

Dokumentnummer

NOR12090773

Alte Dokumentnummer

N5199853674L