Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.07.2007 bis 30.06.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 1901.09.199830.06.2007 BGBl. II Nr. 270/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsbutter-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Qualitätsprüfung

Paragraph 19, (1) Zur Feststellung der Einhaltung der in der Anlage angeführten Qualitätsvorschriften hinsichtlich der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluß des Lagervertrags Proben zu ziehen. Bei der Butter sind jedenfalls der Wassergehalt und die sensorischen Merkmale zu überprüfen.

  1. Absatz 2,Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den geforderten Qualitätsvorschriften, so wird kein Lagervertrag abgeschlossen.
  2. Absatz 3,Zur Feststellung der Einhaltung des Fettgehalts des eingelagerten Rahms ist die AMA berechtigt, vor Einfrieren des Rahms Proben zu ziehen. Dabei ist Absatz 2, entsprechend anzuwenden. Im Falle des Paragraph 18, führt die AMA diese Kontrollen gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten durch.
  3. Absatz 4,Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter und Rahm wird kontrolliert, sofern es die in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften verlangen.
  4. Absatz 5,Soll „Teebutter” in einem anderen Mitgliedstaat gelagert werden, so ist die gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderliche Bescheinigung bei der AMA zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

10008000

Dokumentnummer

NOR40089737