Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Qualitätsprüfung
§ 19. (1) Zur Feststellung der Einhaltung der in der Anlage angeführten Qualitätsvorschriften hinsichtlich der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluß des Lagervertrags Proben zu ziehen. Bei der Butter sind jedenfalls der Wassergehalt und die sensorischen Merkmale zu überprüfen.Paragraph 19, (1) Zur Feststellung der Einhaltung der in der Anlage angeführten Qualitätsvorschriften hinsichtlich der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt, vor Abschluß des Lagervertrags Proben zu ziehen. Bei der Butter sind jedenfalls der Wassergehalt und die sensorischen Merkmale zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den geforderten Qualitätsvorschriften, so wird kein Lagervertrag abgeschlossen.
(3)Absatz 3,Zur Feststellung der Einhaltung des Fettgehalts des eingelagerten Rahms ist die AMA berechtigt, vor Einfrieren des Rahms Proben zu ziehen. Dabei ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 18 führt die AMA diese Kontrollen gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten durch.Zur Feststellung der Einhaltung des Fettgehalts des eingelagerten Rahms ist die AMA berechtigt, vor Einfrieren des Rahms Proben zu ziehen. Dabei ist Absatz 2, entsprechend anzuwenden. Im Falle des Paragraph 18, führt die AMA diese Kontrollen gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten durch.
(4)Absatz 4,Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter und Rahm wird kontrolliert, sofern es die in § 1 genannten Rechtsvorschriften verlangen.Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter und Rahm wird kontrolliert, sofern es die in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften verlangen.
(5)Absatz 5,Soll „Teebutter” in einem anderen Mitgliedstaat gelagert werden, so ist die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Bescheinigung bei der AMA zu beantragen.Soll „Teebutter” in einem anderen Mitgliedstaat gelagert werden, so ist die gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderliche Bescheinigung bei der AMA zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089737