Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Qualitätsminderung
§ 20. Wird nach Ablauf der ersten 60 Tage der Lagerung von Butter und Rahm durch den Lagerhalter eine Qualitätsminderung festgestellt, die größer als normalerweise bei der Lagerung üblich ist, und wird dies von der AMA bestätigt, darf der Lagerhalter mit Zustimmung der AMA einmal je Partie die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen müssen, ersetzen. Paragraph 20, Wird nach Ablauf der ersten 60 Tage der Lagerung von Butter und Rahm durch den Lagerhalter eine Qualitätsminderung festgestellt, die größer als normalerweise bei der Lagerung üblich ist, und wird dies von der AMA bestätigt, darf der Lagerhalter mit Zustimmung der AMA einmal je Partie die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm, die den Anforderungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte entsprechen müssen, ersetzen.
Dokumentnummer
NOR12090774
Alte Dokumentnummer
N5199853675L