Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Qualitätsminderung
§ 20. Wird bei Ablauf der ersten 60 Tage der Lagerung von Butter und Rahm durch den Lagerhalter eine Qualitätsminderung festgestellt, die größer als normalerweise bei der Lagerung üblich ist, und wird dies von der AMA bestätigt, darf der Lagerhalter mit Zustimmung der AMA einmal je Partie die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen müssen, ersetzen. Paragraph 20, Wird bei Ablauf der ersten 60 Tage der Lagerung von Butter und Rahm durch den Lagerhalter eine Qualitätsminderung festgestellt, die größer als normalerweise bei der Lagerung üblich ist, und wird dies von der AMA bestätigt, darf der Lagerhalter mit Zustimmung der AMA einmal je Partie die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm, die den Anforderungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte entsprechen müssen, ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089738