Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kennzeichnung und Lagerung
§ 21. (1) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Lastenheft hat für Butter vorzusehen, daß die Aufschrift auf der Verpackung zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, die Kennummer der Betriebsstätte zu enthalten hat. Der Tag der Herstellung kann verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).Paragraph 21, (1) Das in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehene Lastenheft hat für Butter vorzusehen, daß die Aufschrift auf der Verpackung zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, die Kennummer der Betriebsstätte zu enthalten hat. Der Tag der Herstellung kann verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung gilt nicht, wenn der Einlagerer oder der Lagerhalter im Auftrag des Einlagerers sich verpflichtet, ein Register zu führen, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
(3)Absatz 3,Der Lagerhalter hat die Einlagerungsware so getrennt von anderen Waren zu lagern, daß eine Kontrolle jederzeit möglich ist.
(4)Absatz 4,An jeder Partie Butter und Rahm ist eine Partiekarte anzubringen, auf der die Partienummer, die Menge und der Tag des Eingangs in das Lager zu vermerken sind.
Dokumentnummer
NOR12090775
Alte Dokumentnummer
N5199853676L