Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.09.1998 bis 17.03.2000 — BGBl. II Nr. 270/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 2118.03.200030.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 90/2000
§ 2101.09.199817.03.2000 BGBl. II Nr. 270/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsbutter-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. II Nr. 270/1998

Außerkrafttretensdatum

17.03.2000danach: BGBl. II Nr. 90/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kennzeichnung und Lagerung

Paragraph 21, (1) Das in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehene Lastenheft hat für Butter vorzusehen, daß die Aufschrift auf der Verpackung zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, die Kennummer der Betriebsstätte zu enthalten hat. Der Tag der Herstellung kann verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).

  1. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung gilt nicht, wenn der Einlagerer oder der Lagerhalter im Auftrag des Einlagerers sich verpflichtet, ein Register zu führen, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
  2. Absatz 3,Der Lagerhalter hat die Einlagerungsware so getrennt von anderen Waren zu lagern, daß eine Kontrolle jederzeit möglich ist.
  3. Absatz 4,An jeder Partie Butter und Rahm ist eine Partiekarte anzubringen, auf der die Partienummer, die Menge und der Tag des Eingangs in das Lager zu vermerken sind.

Gesetzesnummer

10008000

Dokumentnummer

NOR12090775

Alte Dokumentnummer

N5199853676L