Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kennzeichnung und Lagerung
§ 21. (1) Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben auf der Verpackung der Butter können verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).Paragraph 21, (1) Die gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben auf der Verpackung der Butter können verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung gilt nicht, wenn der Einlagerer oder der Lagerhalter im Auftrag des Einlagerers sich verpflichtet, ein Register zu führen, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
(3)Absatz 3,Der Lagerhalter hat die Einlagerungsware so getrennt von anderen Waren zu lagern, daß eine Kontrolle jederzeit möglich ist.
(4)Absatz 4,An jeder Partie Butter und Rahm ist eine Partiekarte anzubringen, auf der die Partienummer, die Menge und der Tag des Eingangs in das Lager zu vermerken sind.
Dokumentnummer
NOR40005457