Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
5. Abschnitt
Feststellung der Marktpreise
Notierungskommission
§ 26. (1) Zur Feststellung der Marktpreise im Bundesgebiet ist bei der AMA eine Notierungskommission einzurichten.Paragraph 26, (1) Zur Feststellung der Marktpreise im Bundesgebiet ist bei der AMA eine Notierungskommission einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse obliegt der AMA.
(3)Absatz 3,Die Notierungskommission besteht aus
zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Verkäufer, die auf gemeinsamen Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden sind,
zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Käufer, die durch die Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden sind, und
dem für den Geschäftsbereich Milch zuständigen Vorstandsmitglied der AMA, das den Vorsitz führt. Der Vorstand kann zwei Stellvertreter aus dem Kreise der Bediensteten der AMA nominieren, die er mit der Vorsitzführung beauftragen kann.
(4)Absatz 4,Gleichzeitig mit der Nominierung der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Vertreter sind Ersatzmitglieder in gleicher Zahl zu nominieren. Erfolgt trotz Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft innerhalb von vier Wochen keine Nominierung, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.Gleichzeitig mit der Nominierung der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Vertreter sind Ersatzmitglieder in gleicher Zahl zu nominieren. Erfolgt trotz Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft innerhalb von vier Wochen keine Nominierung, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
(5)Absatz 5,Die Geschäftsordnung der Notierungskommission ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.
(6)Absatz 6,Die Tätigkeit in der Notierungskommission ist ehrenamtlich und mit keinerlei Bezügen oder Entschädigung verbunden.
(7)Absatz 7,Die Funktionsdauer der Mitglieder der Notierungskommission ist unbefristet.
(8)Absatz 8,Die Angelobung der Mitglieder der Notierungskommission erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(9)Absatz 9,Zu den Sitzungen der Notierungskommission ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu laden, der sich durch Bedienstete seines Ressorts vertreten lassen kann.
Dokumentnummer
NOR12090780
Alte Dokumentnummer
N5199853681L