Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.07.2007 bis 30.06.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 2601.09.199830.06.2007 BGBl. II Nr. 270/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsbutter-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

5. Abschnitt

Feststellung der Marktpreise

Notierungskommission

Paragraph 26, (1) Zur Feststellung der Marktpreise im Bundesgebiet ist bei der AMA eine Notierungskommission einzurichten.

  1. Absatz 2,Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse obliegt der AMA.
  2. Absatz 3,Die Notierungskommission besteht aus
    1. Ziffer eins
      zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Verkäufer, die auf gemeinsamen Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden sind,
    2. Ziffer 2
      zwei Vertretern der Buttergeschäfte abwickelnden Käufer, die durch die Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden sind, und
    3. Ziffer 3
      dem für den Geschäftsbereich Milch zuständigen Vorstandsmitglied der AMA, das den Vorsitz führt. Der Vorstand kann zwei Stellvertreter aus dem Kreise der Bediensteten der AMA nominieren, die er mit der Vorsitzführung beauftragen kann.
  3. Absatz 4,Gleichzeitig mit der Nominierung der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Vertreter sind Ersatzmitglieder in gleicher Zahl zu nominieren. Erfolgt trotz Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft innerhalb von vier Wochen keine Nominierung, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
  4. Absatz 5,Die Geschäftsordnung der Notierungskommission ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.
  5. Absatz 6,Die Tätigkeit in der Notierungskommission ist ehrenamtlich und mit keinerlei Bezügen oder Entschädigung verbunden.
  6. Absatz 7,Die Funktionsdauer der Mitglieder der Notierungskommission ist unbefristet.
  7. Absatz 8,Die Angelobung der Mitglieder der Notierungskommission erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
  8. Absatz 9,Zu den Sitzungen der Notierungskommission ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu laden, der sich durch Bedienstete seines Ressorts vertreten lassen kann.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2008

Gesetzesnummer

10008000

Dokumentnummer

NOR40089744