Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.09.1998 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 270/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.07.200730.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Anl. 101.09.199830.06.2007 BGBl. II Nr. 270/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsbutter-Verordnung 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. II Nr. 270/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anlage 1

zu Paragraph 3, Absatz 2

Technische Kriterien für die Zulassung der herstellenden Betriebe

  1. Ziffer eins
    Vorhandensein einer dem Hygienestandard entsprechenden Reinigungsanlage.
  2. Ziffer 2
    Möglichkeit zur Reinigung der für die Butterproduktion erforderlichen Plattenapparate, Tanks und Rohrleitungen von der Reinigung aus.
  3. Ziffer 3
    Konzeption des Rahmpasteurs in der Weise, daß kein Rohrahm in den pasteurisierten Rahm übertreten kann.
  4. Ziffer 4
    Keine offene Lagerung der Butter.
  5. Ziffer 5
    Erhitzung der Milch zur Kulturbereitung im Wege einer der Milchhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Milchpasteurlinie.
  6. Ziffer 6
    Keine händische Ausformung und Verpackung der Butter.
  7. Ziffer 7
    Vermeidung von Lufteinschlüssen bei Rahm und Butter.
  8. Ziffer 8
    Ausreichende Kühllagerflächen und Kälteleistung, so daß die Butter beim Versand so gekühlt ist, daß beim Empfänger die Temperatur von +6 Grad C nicht überschritten wurde.
  9. Ziffer 9
    Möglichkeiten zur Feststellung der Herkunft des verarbeiteten Rahms, der Erzeugungsmenge von Butter und des täglichen Butterstands, sofern die erzeugte Butter einer amtlichen Sonderkontrolle unterworfen werden soll.

Gesetzesnummer

10008000

Dokumentnummer

NOR12090789

Alte Dokumentnummer

N5199853690L