Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anlage 1
zu § 3 Abs. 2 zu Paragraph 3, Absatz 2
Technische Kriterien für die Zulassung der herstellenden Betriebe
Vorhandensein einer dem Hygienestandard entsprechenden Reinigungsanlage.
Möglichkeit zur Reinigung der für die Butterproduktion erforderlichen Plattenapparate, Tanks und Rohrleitungen von der Reinigung aus.
Konzeption des Rahmpasteurs in der Weise, daß kein Rohrahm in den pasteurisierten Rahm übertreten kann.
Keine offene Lagerung der Butter.
Erhitzung der Milch zur Kulturbereitung im Wege einer der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Milchpasteurlinie.Erhitzung der Milch zur Kulturbereitung im Wege einer der Milchhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Milchpasteurlinie. Keine händische Ausformung und Verpackung der Butter.
Vermeidung von Lufteinschlüssen bei Rahm und Butter.
Ausreichende Kühllagerflächen und Kälteleistung, so daß die Butter beim Versand so gekühlt ist, daß beim Empfänger die Temperatur von +6 Grad C nicht überschritten wurde.
Möglichkeiten zur Feststellung der Herkunft des verarbeiteten Rahms, der Erzeugungsmenge von Butter und des täglichen Butterstands, sofern die erzeugte Butter einer amtlichen Sonderkontrolle unterworfen werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089753