Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenerhaltungsfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 294/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf in der Straßenerhaltung
§ 1. (1) In der Straßenerhaltung ist der Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann mit einer dreijährigen Lehrzeit als Ausbildungsversuch eingerichtet.Paragraph eins, (1) In der Straßenerhaltung ist der Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann mit einer dreijährigen Lehrzeit als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann kann bis zum Ablauf des 30. September 2003 eingetreten werden.
Dokumentnummer
NOR12090924
Alte Dokumentnummer
N5199853843L