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§ 10

Fassungen
01.02.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.200327.12.2005 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
§ 1001.11.200231.12.2002 § → § BGBl. II Nr. 389/2002 · 2 Dokumente
§ 1001.02.199931.12.2002 BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 32/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 10, (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen, folgende Emissionsmessungen bzw. die Bestimmung folgender Betriebskenndaten entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    kontinuierliche Messung von
    1. Litera a
      Gesamtstaub,
    2. Litera b
      organisch gebundenem Kohlenstoff,
    3. Litera c
      Chlorwasserstoff,
    4. Litera d
      Fluorwasserstoff,
    5. Litera e
      Stickoxiden ab einer Emissionsfracht von mehr als 1,5 kg/h,
    6. Litera f
      Schwefeldioxid,
    7. Litera g
      Kohlenstoffmonoxid;

  2. kontinuierliche Bestimmung

     a) der Temperatur in der Nachbrennzone der Feuerung und

     b) des Sauerstoffgehaltes, des Druckes, der Temperatur und des

        Wasserdampfgehaltes des Abgases, sofern die Analysegeräte

        keine selbständige Korrektur auf „trocken„ durchführen,

  3. Einzelmessungen (mindestens drei voneinander unabhängige

     Messungen) von

     a) Stickoxiden, sofern eine kontinuierliche Messung

        nicht erforderlich ist,         jährlich

     b) Schwermetallen und PCDD/F       halbjährlich.

Im ersten Betriebsjahr müssen alle zwei Monate Emissionsmessungen hinsichtlich der Schwermetalle und PCDD/F durchgeführt werden.
  1. Ziffer 4
    Bestimmung der Verweilzeit, der Temperatur und des Sauerstoffgehaltes des Abgases in der Nachbrennzone anlässlich der ersten Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage unter den für den Betrieb der Verbrennungsanlage voraussichtlich ungünstigsten Bedingungen.
  1. Absatz 2,Die kontinuierliche Emissionsmessung von HF darf entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera c, nicht überschritten wird. In diesem Fall müssen die HF-Emissionen mindestens zweimal jährlich gemessen werden. Die kontinuierliche Bestimmung des Wasserdampfgehaltes darf entfallen, wenn die Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.
  2. Absatz 3,Die kontinuierliche Emissionsmessung von HCl und HF darf auch entfallen, wenn Ergebnisse eines Versuchsbetriebes die Umwandlung dieser Schadstoffe in Alkali- und Erdalkalihalogenide in jenem Ausmaß gewährleisten, dass die verbleibenden Emissionen von HCl und HF in die Luft nicht mehr als 10 vH der jeweiligen Emissionsgrenzwerte betragen.
  3. Absatz 4,Die Messungen der im Paragraph 8, angeführten Schadstoffe dürfen entfallen, wenn im bestimmungsgemäßen Betrieb (Paragraph 2, Ziffer 2, der Störfallverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,) nur solche Abfälle verbrannt werden, die zu Durchschnittswerten bei diesen Schadstoffen von nicht mehr als 10 vH der Emissionsgrenzwerte nach Paragraph 8, führen können.
  4. Absatz 5,Die Emissionsgrenzwerte gelten als überschritten, wenn (abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens entsprechend der Anlage 3 zu dieser Verordnung)
    1. Ziffer eins
      bei Einzelmessungen das aus drei Halbstundenmittelwerten bzw. aus der vorgesehenen Beobachtungsdauer gebildete arithmetische Mittel den Emissionsgrenzwert,
    2. Ziffer 2
      bei kontinuierlichen Messungen innerhalb eines Kalenderjahres
      1. Litera a
        ein Tagesmittelwert (gebildet als arithmetisches Mittel aus allen Halbstundenmittelwerten eines Kalendertages) den Emissionsgrenzwert, oder
      2. Litera b
        mehr als drei vH der Halbstundenmittelwerte den Emissionsgrenzwert um mehr als 20 vH oder
      3. Litera c
        ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes
    überschreitet.
  5. Absatz 6,Die Ergebnisse der Messungen sowie die Betriebsbedingungen während der Messungen sind in einem Messbericht festzuhalten. Der Messbericht ist in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
  6. Absatz 7,Die Fehlergrenze des Messverfahrens (Fehlerbandbreite) ist im Rahmen eines Versuchsbetriebes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      bei der Messung von organisch gebundenem Kohlenstoff und
    2. Ziffer 2
      bei der Messung von Chlorwasserstoff und Fluorwasserstoff; dabei ist insbesondere eine mögliche Beeinflussung des Messergebnisses durch Feinstäube zu berücksichtigen.

Schlagworte

Alkalihalogenid

Gesetzesnummer

10008020

Dokumentnummer

NOR12091082

Alte Dokumentnummer

N5199912847Y