Kurztitel
Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 32/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
Text
§ 10. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, folgende Emissionsmessungen bzw. die Bestimmung folgender Betriebskenndaten entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung durchzuführen:Paragraph 10, (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen, folgende Emissionsmessungen bzw. die Bestimmung folgender Betriebskenndaten entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung durchzuführen:
kontinuierliche Messung von
organisch gebundenem Kohlenstoff,
Stickoxiden ab einer Emissionsfracht von mehr als 1,5 kg/h,
2. kontinuierliche Bestimmung
a) der Temperatur in der Nachbrennzone der Feuerung und
b) des Sauerstoffgehaltes, des Druckes, der Temperatur und des
Wasserdampfgehaltes des Abgases, sofern die Analysegeräte
keine selbständige Korrektur auf „trocken„ durchführen,
3. Einzelmessungen (mindestens drei voneinander unabhängige
Messungen) von
a) Stickoxiden, sofern eine kontinuierliche Messung
nicht erforderlich ist, jährlich
b) Schwermetallen und PCDD/F halbjährlich.
Im ersten Betriebsjahr müssen alle zwei Monate Emissionsmessungen hinsichtlich der Schwermetalle und PCDD/F durchgeführt werden.
Bestimmung der Verweilzeit, der Temperatur und des Sauerstoffgehaltes des Abgases in der Nachbrennzone anlässlich der ersten Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage unter den für den Betrieb der Verbrennungsanlage voraussichtlich ungünstigsten Bedingungen.
(2)Absatz 2,Die kontinuierliche Emissionsmessung von HF darf entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c nicht überschritten wird. In diesem Fall müssen die HF-Emissionen mindestens zweimal jährlich gemessen werden. Die kontinuierliche Bestimmung des Wasserdampfgehaltes darf entfallen, wenn die Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.Die kontinuierliche Emissionsmessung von HF darf entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, Litera c, nicht überschritten wird. In diesem Fall müssen die HF-Emissionen mindestens zweimal jährlich gemessen werden. Die kontinuierliche Bestimmung des Wasserdampfgehaltes darf entfallen, wenn die Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.
(3)Absatz 3,Die kontinuierliche Emissionsmessung von HCl und HF darf auch entfallen, wenn Ergebnisse eines Versuchsbetriebes die Umwandlung dieser Schadstoffe in Alkali- und Erdalkalihalogenide in jenem Ausmaß gewährleisten, dass die verbleibenden Emissionen von HCl und HF in die Luft nicht mehr als 10 vH der jeweiligen Emissionsgrenzwerte betragen.
(4)Absatz 4,Die Messungen der im § 8 angeführten Schadstoffe dürfen entfallen, wenn im bestimmungsgemäßen Betrieb (§ 2 Z 2 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991) nur solche Abfälle verbrannt werden, die zu Durchschnittswerten bei diesen Schadstoffen von nicht mehr als 10 vH der Emissionsgrenzwerte nach § 8 führen können.Die Messungen der im Paragraph 8, angeführten Schadstoffe dürfen entfallen, wenn im bestimmungsgemäßen Betrieb (Paragraph 2, Ziffer 2, der Störfallverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,) nur solche Abfälle verbrannt werden, die zu Durchschnittswerten bei diesen Schadstoffen von nicht mehr als 10 vH der Emissionsgrenzwerte nach Paragraph 8, führen können. (5)Absatz 5,Die Emissionsgrenzwerte gelten als überschritten, wenn (abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens entsprechend der Anlage 3 zu dieser Verordnung)
bei Einzelmessungen das aus drei Halbstundenmittelwerten bzw. aus der vorgesehenen Beobachtungsdauer gebildete arithmetische Mittel den Emissionsgrenzwert,
bei kontinuierlichen Messungen (ausgenommen CO) innerhalb eines Kalenderjahres
ein Tagesmittelwert (gebildet als arithmetisches Mittel aus allen Halbstundenmittelwerten eines Kalendertages) den Emissionsgrenzwert, oder
mehr als drei vH der Halbstundenmittelwerte den Emissionsgrenzwert um mehr als 20 vH oder
ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes,
bei kontinuierlichen Messungen gilt der Emissionsgrenzwert für CO als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
ein Tagesmittelwert (gebildet als arithmetisches Mittel aus allen Halbstundenmittelwerten eines Kalendertages) den Emissionsgrenzwert überschreitet, oder
ein Halbstundenmittelwert den Emissionsgrenzwert
überschreitet.
(6)Absatz 6,Die Ergebnisse der Messungen sowie die Betriebsbedingungen während der Messungen sind in einem Messbericht festzuhalten. Der Messbericht ist in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(7)Absatz 7,Die Fehlergrenze des Messverfahrens (Fehlerbandbreite) ist im Rahmen eines Versuchsbetriebes festzulegen:
bei der Messung von organisch gebundenem Kohlenstoff und
bei der Messung von Chlorwasserstoff und Fluorwasserstoff; dabei ist insbesondere eine mögliche Beeinflussung des Messergebnisses durch Feinstäube zu berücksichtigen.