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§ 16

Fassungen
01.02.1999 bis 25.10.2002 — BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.11.200227.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 389/2002 · aufgehoben
§ 1626.10.200231.10.2002 § → § BGBl. II Nr. 389/2002
§ 1601.02.199925.10.2002 BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 32/1999

Außerkrafttretensdatum

25.10.2002danach: BGBl. II Nr. 389/2002

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 16, (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

  1. Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Altanlagen) müssen, soweit die Absatz 3, 4 und 5 nicht anderes bestimmen, dieser Verordnung bis spätestens 30. Juni 2000 entsprechen.
  2. Absatz 3,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen (ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung), in denen Abfälle mitverbrannt werden (Altanlagen), müssen dem entsprechend der Anlage 4 festgelegten Emissionsrichtwert für Stickstoffoxide ab 1. Jänner 2002 entsprechen.
  3. Absatz 4,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, in denen Abfälle mitverbrannt werden (Altanlagen), müssen einen Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 800 mg/m3 ab dem 1. Jänner 2002 und einen Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 500 mg/m3 ab dem 1. Jänner 2007 einhalten. Der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 500 mg/m3 ist durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Einbeziehung der beteiligten Wirtschaftskreise bis spätestens 31. Dezember 2003 nach Maßgabe der technischen Machbarkeit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung des Emissionsgrenzwertes und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
  4. Absatz 5,Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, wenn der Betriebsanlageninhaber der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilt, dass die bestehende(n) Verbrennungsanlage(n) innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung für nicht mehr als 20 000 Stunden im Betrieb sein wird (werden) und dann endgültig stillgelegt wird (werden).

Gesetzesnummer

10008020

Dokumentnummer

NOR12091088

Alte Dokumentnummer

N5199912853Y