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§ 16

Fassungen
01.11.2002 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 389/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.11.200227.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 389/2002 · aufgehoben
§ 1626.10.200231.10.2002 § → § BGBl. II Nr. 389/2002
§ 1601.02.199925.10.2002 BGBl. II Nr. 32/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.11.2002BGBl. II Nr. 389/2002

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 16, (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

  1. Absatz eins a,Die Paragraphen eins, Absatz 2, 3, Ziffer 2 und 3, 8 Absatz 2 und 3, 10 Absatz 5, Ziffer 2 und 3, 15 Absatz eins, 16, Absatz 2 bis 4 und die Anlage 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz eins b,Die Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Dezember 2005 außer Kraft.
  3. Absatz 2,Vor dem 31. Dezember 1996 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Altanlagen) müssen, soweit die Absatz 3, 4 und 5 nicht anderes bestimmen, dieser Verordnung spätestens bis 30. Juni 2000 entsprechen.
  4. Absatz 3,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen (ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung), in denen Abfälle mitverbrannt werden (Altanlagen), müssen dem entsprechend der Anlage 4 festgelegten Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide ab 1. Jänner 2002 entsprechen.
  5. Absatz 4,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, in denen Abfälle mitverbrannt werden (Altanlagen), müssen einen Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 800 mg/m3 ab dem 1. Jänner 2002 einhalten.
  6. Absatz 5,Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, wenn der Betriebsanlageninhaber der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilt, dass die bestehende(n) Verbrennungsanlage(n) innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung für nicht mehr als 20 000 Stunden im Betrieb sein wird (werden) und dann endgültig stillgelegt wird (werden).

Gesetzesnummer

10008020

Dokumentnummer

NOR40036274