Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 32/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 16, (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1a)Absatz eins a,Die §§ 1 Abs. 2, 3 Z 2 und 3, 8 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 5 Z 2 und 3, 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 bis 4 und die Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 389/2002 mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2, 3, Ziffer 2 und 3, 8 Absatz 2 und 3, 10 Absatz 5, Ziffer 2 und 3, 15 Absatz eins, 16, Absatz 2 bis 4 und die Anlage 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (1b)Absatz eins b,Die Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Dezember 2005 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Vor dem 31. Dezember 1996 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 2 (Altanlagen) müssen, soweit die Abs. 3, 4 und 5 nicht anderes bestimmen, dieser Verordnung spätestens bis 30. Juni 2000 entsprechen.Vor dem 31. Dezember 1996 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Altanlagen) müssen, soweit die Absatz 3, 4 und 5 nicht anderes bestimmen, dieser Verordnung spätestens bis 30. Juni 2000 entsprechen.
(3)Absatz 3,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen (ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung), in denen Abfälle mitverbrannt werden (Altanlagen), müssen dem entsprechend der Anlage 4 festgelegten Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide ab 1. Jänner 2002 entsprechen.
(4)Absatz 4,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, in denen Abfälle mitverbrannt werden (Altanlagen), müssen einen Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 800 mg/m3 ab dem 1. Jänner 2002 einhalten.
(5)Absatz 5,Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 2, wenn der Betriebsanlageninhaber der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilt, dass die bestehende(n) Verbrennungsanlage(n) innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung für nicht mehr als 20 000 Stunden im Betrieb sein wird (werden) und dann endgültig stillgelegt wird (werden).Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, wenn der Betriebsanlageninhaber der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilt, dass die bestehende(n) Verbrennungsanlage(n) innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung für nicht mehr als 20 000 Stunden im Betrieb sein wird (werden) und dann endgültig stillgelegt wird (werden).
Dokumentnummer
NOR40036274