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§ 11 MGV 1999

Fassungen
01.04.1999 bis 31.03.2001 — BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.04.200430.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 1101.04.200131.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 139/2001
§ 1101.04.199931.03.2001 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 28/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001danach: BGBl. II Nr. 139/2001

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verfügung über Referenzmenge bei vorübergehender Unbenutzbarkeit

des Betriebs

Paragraph 11, (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine oder durch Stallneubau oder Stallumbau am gleichen Ort vorübergehend unmöglich (unbenützbarer Betrieb), so kann die Referenzmenge für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden, sofern

  1. Ziffer eins
    der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzeigt, und
  2. Ziffer 2
    der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs anlässlich der Anzeige gemäß Ziffer eins, Nachweise über das Eintreten des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses sowie die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorlegt.

Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge in diesem Zwölfmonatszeitraum nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.

  1. Absatz 2,Der Abnehmer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
  2. Absatz 3,Erfolgt die Rückübertragung während des laufenden Zwölfmonatszeitraums, sind die vom übernehmenden Betrieb erfolgten Anlieferungen anteilig der vorübergehend übertragenen Referenzmenge anzurechnen.
  3. Absatz 4,Der für den unbenützbaren Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091117

Alte Dokumentnummer

N5199912939Y