Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.04.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Leasing bei vorübergehender Beeinträchtigung durch höhere Gewalt
§ 11. (1) Wird aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Falls, der sich auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirkt, die Produktion vorübergehend unmöglich (abgebender Betrieb), so kann die Referenzmenge ganz oder zum Teil auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden. Der Betriebsinhaber des abgebenden Betriebs hat die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzuzeigen und Nachweise für das Vorliegen eines Falls gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorzulegen. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.Paragraph 11, (1) Wird aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Falls, der sich auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirkt, die Produktion vorübergehend unmöglich (abgebender Betrieb), so kann die Referenzmenge ganz oder zum Teil auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden. Der Betriebsinhaber des abgebenden Betriebs hat die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzuzeigen und Nachweise für das Vorliegen eines Falls gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, vorzulegen. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.
(2)Absatz 2,Der Abnehmer gemäß Abs. 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.Der Abnehmer gemäß Absatz eins, hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
(3)Absatz 3,Bei Fortdauer des Falls höherer Gewalt über den Zwölfmonatszeitraum hinaus kann der abgebende Betrieb die Übertragung für jeweils einen weiteren Zwölfmonatszeitraum erneuern. Erfolgt die Rückübertragung während eines Zwölfmonatszeitraums, so ist eine schriftliche Vereinbarung über das Ausmaß der durch den übernehmenden Betrieb nicht genutzten Referenzmenge abzuschließen. Liegt eine derartige Vereinbarung zum Zeitpunkt der Rückübertragung nicht vor, wird die nicht genutzte Referenzmenge auf Basis der eigenen Referenzmenge des übernehmenden Betriebs, der übertragenen Referenzmenge und des Zeitraums der Übertragung durch die AMA festgesetzt.
(4)Absatz 4,Der für den abgebenden Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR40050915