Rechtstracker.at

§ 13 MGV 1999

Fassungen
01.04.1999 bis 31.03.2003 — BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.04.200430.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 1301.04.200331.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 246/1999
§ 1301.04.199931.03.2003 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 28/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003danach: BGBl. II Nr. 246/1999

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Wiederzuteilung einer Referenzmenge

Paragraph 13, (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölfmonatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Betriebsinhaber wieder zuzuteilen, wenn dieser

  1. Ziffer eins
    spätestens im zweiten Zwölfmonatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und
  2. Ziffer 2
    spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölfmonatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.
  1. Absatz 2,Für den Fall, daß die Nichtvermarktung auf außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände oder höhere Gewalt zurückzuführen ist und der Betriebsinhaber dies entsprechend darlegen kann, verlängern sich die in Absatz eins, genannten Termine auf den vierten Zwölfmonatszeitraum.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091119

Alte Dokumentnummer

N5199912941Y