Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum
01.04.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Wiederzuteilung einer Referenzmenge
§ 13. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölfmonatszeitraums zum 1. April des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Betriebsinhaber wieder zuzuteilen, wenn dieserParagraph 13, (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölfmonatszeitraums zum 1. April des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Betriebsinhaber wieder zuzuteilen, wenn dieser
spätestens im zweiten Zwölfmonatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und
spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölfmonatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.
(2)Absatz 2,Für den Fall, dass die Nichtvermarktung auf höhere Gewalt oder ordnungsgemäß begründete Fälle, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde als solche anerkannt werden, zurückzuführen ist und der Betriebsinhaber dies entsprechend darlegen kann, sind die Fristen gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.Für den Fall, dass die Nichtvermarktung auf höhere Gewalt oder ordnungsgemäß begründete Fälle, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde als solche anerkannt werden, zurückzuführen ist und der Betriebsinhaber dies entsprechend darlegen kann, sind die Fristen gemäß Absatz eins, nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß § 12a findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens 15% des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen.Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß Paragraph 12 a, findet Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens 15% des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR40050919