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§ 13 MGV 1999

Fassungen
01.04.2004 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.04.200430.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 1301.04.200331.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 246/1999
§ 1301.04.199931.03.2003 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Wiederzuteilung einer Referenzmenge

Paragraph 13, (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölfmonatszeitraums zum 1. April des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Betriebsinhaber wieder zuzuteilen, wenn dieser

  1. Ziffer eins
    spätestens im zweiten Zwölfmonatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und
  2. Ziffer 2
    spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölfmonatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.
  1. Absatz 2,Für den Fall, dass die Nichtvermarktung auf höhere Gewalt oder ordnungsgemäß begründete Fälle, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde als solche anerkannt werden, zurückzuführen ist und der Betriebsinhaber dies entsprechend darlegen kann, sind die Fristen gemäß Absatz eins, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Im Falle einer Kürzung der Referenzmenge gemäß Paragraph 12 a, findet Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, dass mindestens 15% des der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagenen Teils der Referenzmenge durch eigene Vermarktung genutzt werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2009

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40050919