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§ 15 MGV 1999

Fassungen
01.04.1999 bis 23.07.1999 — BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.04.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 240/2005 · aufgehoben
§ 1501.03.200531.03.2006 § → § BGBl. II Nr. 52/2005
§ 1522.03.200328.02.2005 § → § BGBl. II Nr. 188/2003
§ 1524.07.199921.03.2003 § → § BGBl. II Nr. 246/1999
§ 1501.04.199923.07.1999 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 28/1999

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999danach: BGBl. II Nr. 246/1999

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Lieferungen von Almen

Paragraph 15, (1) Die den Almen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei sowie die für diese Almen gemäß Paragraph 39, umgewandelten Referenzmengen können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des Paragraph 14, Absatz eins, eingehalten werden. Werden die Bedingungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.

  1. Absatz 2,Für die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung sowie gemäß Paragraph 19, den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei sind die Paragraphen 8 und 9 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.
  3. Absatz 4,Die Anzeige der Pachtung gemäß Absatz 3, hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.
  4. Absatz 5,Die den Almen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.
  5. Absatz 6,Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091121

Alte Dokumentnummer

N5199912943Y