Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Lieferungen von Almen
§ 15. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des § 14 Abs. 1 eingehalten werden. Werden die Bedingungen gemäß § 14 Abs. 1 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.Paragraph 15, (1) Die den Almen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei sowie die für diese Almen gemäß Paragraph 39, umgewandelten Referenzmengen können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des Paragraph 14, Absatz eins, eingehalten werden. Werden die Bedingungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.
(2)Absatz 2,Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung sowie gemäß § 19 den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.Für die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung sowie gemäß Paragraph 19, den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei sind die Paragraphen 8 und 9 nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.
(4)Absatz 4,Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.Die Anzeige der Pachtung gemäß Absatz 3, hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.
(5)Absatz 5,Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.Die den Almen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.
(6)Absatz 6,Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer im laufenden Zwölfmonatszeitraum schriftlich anzuzeigen.
Dokumentnummer
NOR12091121
Alte Dokumentnummer
N5199912943Y