Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 anzuwenden (vgl. Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006 aus 2007, anzuwenden vergleiche
§ 44 Abs. 1g).Paragraph 44, Absatz eins g,).
Text
Lieferungen von Almen
§ 15. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen können - ausgenommen im Fall der Anwendung von § 11 - nur genutzt werden, wenn die Erzeugung von Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des § 14 eingehalten werden. Werden die Bedingungen des § 14 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.Paragraph 15, (1) Die den Almen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei sowie die für diese Almen gemäß Paragraph 39, umgewandelten Referenzmengen können - ausgenommen im Fall der Anwendung von Paragraph 11, - nur genutzt werden, wenn die Erzeugung von Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des Paragraph 14, eingehalten werden. Werden die Bedingungen des Paragraph 14, nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.
(2)Absatz 2,Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung oder gemäß § 19 den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß § 39 umgewandelten Referenzmengen sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.Für die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung oder gemäß Paragraph 19, den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen römisch zwei sowie die für diese Almen gemäß Paragraph 39, umgewandelten Referenzmengen sind die Paragraphen 8 und 9 nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.
(4)Absatz 4,Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.Die Anzeige der Pachtung gemäß Absatz 3, hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.
(5)Absatz 5,Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.Die den Almen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.
(6)Absatz 6,Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß § 14 Abs. 2 schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.
Dokumentnummer
NOR40066607