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§ 24 MGV 1999

Fassungen
01.04.1999 bis 23.07.1999 — BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2431.03.200230.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 143/2002 · aufgehoben
§ 2401.04.200130.03.2002 § → § BGBl. II Nr. 139/2001
§ 2424.07.199931.03.2001 § → § BGBl. II Nr. 246/1999
§ 2401.04.199923.07.1999 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 28/1999

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999danach: BGBl. II Nr. 246/1999

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zulassung des Abnehmers

Paragraph 24, (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte; sie haben bis 31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (Paragraph 25,) überprüfen zu lassen.

  1. Absatz 2,Abnehmern,
    1. Ziffer eins
      die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (Artikel 9, Litera f, der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder
    2. Ziffer 2
      bei denen es sich um Anlagen gemäß Paragraph 16 a, MOG oder Paragraph 69 a, MOG oder Einrichtungen, die Milch im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, MOG übernommen haben, handelt oder bei denen es sich um einen Zusammenschluß von Milcherzeugern zum Zweck des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,
    wird die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der AMA einzureichen. Im Antrag sind die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und die Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben. Weiters haben sich die Abnehmer zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (Paragraph 25,) überprüfen zu lassen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Die AMA erteilt die Zulassung, nachdem sie das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft hat.
  2. Absatz 3,Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, ist für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Absatz 4, entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.
  3. Absatz 4,Neben den in Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 angeführten Fällen ist die Zulassung den Abnehmern zu entziehen, wenn sie trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lassen.
  4. Absatz 5,Ein Abnehmer, der nicht nur saisonbedingt die Übernahme der Milch eingestellt hat, hat bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer neuerlich die Zulassung gemäß Absatz 2, zu beantragen.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091130

Alte Dokumentnummer

N5199912952Y