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§ 24 MGV 1999

Fassungen
31.03.2002 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 143/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2431.03.200230.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 143/2002 · aufgehoben
§ 2401.04.200130.03.2002 § → § BGBl. II Nr. 139/2001
§ 2424.07.199931.03.2001 § → § BGBl. II Nr. 246/1999
§ 2401.04.199923.07.1999 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

31.03.2002BGBl. II Nr. 143/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zulassung des Abnehmers

Paragraph 24, (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte; sie haben bis 31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (Paragraph 25,) überprüfen zu lassen.

  1. Absatz 2,Abnehmern,
    1. Ziffer eins
      die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (Artikel 9, Litera f, der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder
    2. Ziffer 2
      bei denen es sich um einen Zusammenschluss von Milcherzeugern zum Zwecke des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,
    wird die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der AMA einzureichen. Im Antrag sind die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und die Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 13, Absatz 2, Litera c und d der Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2001, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. Nr. L 187 vom 10. Juli 2001, S 19, abzugeben. Weiters haben sich die Abnehmer zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (Paragraph 25,) überprüfen zu lassen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Die AMA erteilt die Zulassung, nachdem sie das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft hat.
  2. Absatz 3,Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die von der AMA zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, hat der Abnehmer für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Liefert ein Milcherzeuger entgegen Paragraph 23, direkt an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, hat der Milcherzeuger die Zusatzabgabe selbst zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Absatz 4, oder 5 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die nach Entzug der Zulassung angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.
  3. Absatz 4,Neben den in Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2001, angeführten Fällen ist die Zulassung dem Abnehmer zu entziehen, wenn er trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lässt.
  4. Absatz 5,Die AMA kann die Zulassung entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      trotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des Abnehmers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 5, erfolgen oder
    2. Ziffer 2
      der Abnehmer der AMA die Einstellung seiner Tätigkeit als Abnehmer mitteilt oder
    3. Ziffer 3
      der Abnehmer seit mindestens einem Zwölfmonatszeitraum nicht mehr als Abnehmer tätig ist.
  5. Absatz 6,Eine neuerliche Zulassung gemäß Absatz 2, ist zu beantragen:
    1. Ziffer eins
      durch einen Abnehmer, dessen Zulassung gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2001, entzogen worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      durch einen Abnehmer, dem die Zulassung gemäß Absatz 4, oder Absatz 5, Ziffer eins, entzogen worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      durch einen Abnehmer, dem die Zulassung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 entzogen worden ist, bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer.
    Die AMA hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 13, Absatz 4, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2001, zu prüfen.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40029131