Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung des Abnehmers
§ 24. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte; sie haben bis 31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (§ 25) überprüfen zu lassen.Paragraph 24, (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte; sie haben bis 31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (Paragraph 25,) überprüfen zu lassen.
(2)Absatz 2,Abnehmern,
die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (Art. 9 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) nach dem 31. März 1995 aufnehmen oderdie ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (Artikel 9, Litera f, der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder
bei denen es sich um einen Zusammenschluss von Milcherzeugern zum Zwecke des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,
wird die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der AMA einzureichen. Im Antrag sind die in den in § 1 genannten Rechtsakten für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. c und d der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. Nr. L 187 vom 10. Juli 2001, S 19, abzugeben. Weiters haben sich die Abnehmer zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (§ 25) überprüfen zu lassen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Die AMA erteilt die Zulassung, nachdem sie das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft hat.wird die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der AMA einzureichen. Im Antrag sind die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und die Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 13, Absatz 2, Litera c und d der Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2001, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, ABl. Nr. L 187 vom 10. Juli 2001, S 19, abzugeben. Weiters haben sich die Abnehmer zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (Paragraph 25,) überprüfen zu lassen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Die AMA erteilt die Zulassung, nachdem sie das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft hat.
(3)Absatz 3,Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die von der AMA zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, hat der Abnehmer für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Liefert ein Milcherzeuger entgegen § 23 direkt an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, hat der Milcherzeuger die Zusatzabgabe selbst zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 4 oder 5 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die nach Entzug der Zulassung angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die von der AMA zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, hat der Abnehmer für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Liefert ein Milcherzeuger entgegen Paragraph 23, direkt an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, hat der Milcherzeuger die Zusatzabgabe selbst zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Absatz 4, oder 5 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die nach Entzug der Zulassung angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.
(4)Absatz 4,Neben den in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 angeführten Fällen ist die Zulassung dem Abnehmer zu entziehen, wenn er trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lässt.Neben den in Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2001, angeführten Fällen ist die Zulassung dem Abnehmer zu entziehen, wenn er trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lässt.
(5)Absatz 5,Die AMA kann die Zulassung entziehen, wenn
trotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des Abnehmers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des § 22 Abs. 5 erfolgen odertrotz erfolgter Verwarnung durch Mitwirkung des Abnehmers Fremdmilcheinschüttungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 5, erfolgen oder
der Abnehmer der AMA die Einstellung seiner Tätigkeit als Abnehmer mitteilt oder
der Abnehmer seit mindestens einem Zwölfmonatszeitraum nicht mehr als Abnehmer tätig ist.
(6)Absatz 6,Eine neuerliche Zulassung gemäß Abs. 2 ist zu beantragen:Eine neuerliche Zulassung gemäß Absatz 2, ist zu beantragen:
durch einen Abnehmer, dessen Zulassung gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 entzogen worden ist, oderdurch einen Abnehmer, dessen Zulassung gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2001, entzogen worden ist, oder
durch einen Abnehmer, dem die Zulassung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 Z 1 entzogen worden ist, oderdurch einen Abnehmer, dem die Zulassung gemäß Absatz 4, oder Absatz 5, Ziffer eins, entzogen worden ist, oder
durch einen Abnehmer, dem die Zulassung gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 entzogen worden ist, bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer.durch einen Abnehmer, dem die Zulassung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 entzogen worden ist, bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit als Abnehmer.
Die AMA hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 13 Abs. 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 zu prüfen.Die AMA hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 13, Absatz 4, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2001, zu prüfen.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR40029131