Rechtstracker.at

§ 28 MGV 1999

Fassungen
01.04.1999 bis 23.07.1999 — BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2824.07.199930.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 246/1999 · aufgehoben
§ 2801.04.199923.07.1999 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 28/1999

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999danach: BGBl. II Nr. 246/1999

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

Paragraph 28, (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen. Kann die Berechnung erst erfolgen, nachdem die AMA eine Datenüberprüfung vorgenommen hat, kann die Mitteilung abweichend vom ersten Satz bis zu einem von der AMA den Abnehmern mitzuteilenden Termin, der unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Daten und dem Interesse der Milcherzeuger an der tatsächlichen Höhe der Referenzmenge zu bestimmen ist, spätestens jedoch bis 10. Mai erfolgen.

  1. Absatz 2,Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Berechnung vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Berechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (Paragraph 26,) mitzuteilen.
  4. Absatz 5,Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Absatz eins, oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger und gegebenenfalls der Abnehmer haben dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Absatz 4,) mitzuteilen.
  5. Absatz 6,Unbeschadet des Absatz 5, kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge durch Bescheid mitteilen.
  6. Absatz 7,Die AMA kann eine gemäß Paragraph 9, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige Berichtigung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums wirksam.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091134

Alte Dokumentnummer

N5199912956Y