Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 246/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge
§ 28. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. Mai die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.Paragraph 28, (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. Mai die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Berechnung vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Berechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 26) mitzuteilen.Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Berechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (Paragraph 26,) mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger und gegebenenfalls der Abnehmer haben dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Absatz eins, oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger und gegebenenfalls der Abnehmer haben dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Absatz 4,) mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge durch Bescheid mitteilen.Unbeschadet des Absatz 5, kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge durch Bescheid mitteilen.
(7)Absatz 7,Die AMA kann eine gemäß § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige Berichtigung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums wirksam.Die AMA kann eine gemäß Paragraph 9, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige Berichtigung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird mit Beginn des laufenden Zwölfmonatszeitraums wirksam.
Dokumentnummer
NOR12091263
Alte Dokumentnummer
N5199913581U