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§ 38 MGV 1999

Fassungen
01.04.1999 bis 23.12.1999 — BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3824.12.199930.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 3801.04.199923.12.1999 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 28/1999

Außerkrafttretensdatum

23.12.1999

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge

Paragraph 38, (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtmenge für Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtmenge für Direktverkäufe eine Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt werden.

  1. Absatz 2,Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis Ende Februar für den folgenden Zwölfmonatszeitraum mit einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.
  2. Absatz 3,Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,
    3. Ziffer 3
      Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und
    4. Ziffer 4
      Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.
  3. Absatz 4,Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder
    2. Ziffer 2
      eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder
    3. Ziffer 3
      eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.

Im Fall der dauerhaften Übertragung gemäß Ziffer eins, oder der endgültigen Umwandlung gemäß Ziffer 2, ist eine Zuteilung frühestens nach Ablauf von zwei Zwölfmonatszeiträumen nach dem Wirksamwerden der Übertragung oder Umwandlung möglich.

  1. Absatz 5,Paragraph 33, Absatz 2, ist anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091144

Alte Dokumentnummer

N5199912966Y