Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 38. (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtmenge für Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtmenge für Direktverkäufe eine Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt werden.Paragraph 38, (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtmenge für Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtmenge für Direktverkäufe eine Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt werden.
(2)Absatz 2,Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis Ende Februar für den folgenden Zwölfmonatszeitraum mit einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.
(3)Absatz 3,Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,
Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,
Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und
Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.
(4)Absatz 4,Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller
eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder
eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder
eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.
Im Fall der dauerhaften Übertragung gemäß Z 1 oder der endgültigen Umwandlung gemäß Z 2 ist eine Zuteilung frühestens nach Ablauf von zwei Zwölfmonatszeiträumen nach dem Wirksamwerden der Übertragung oder Umwandlung möglich.Im Fall der dauerhaften Übertragung gemäß Ziffer eins, oder der endgültigen Umwandlung gemäß Ziffer 2, ist eine Zuteilung frühestens nach Ablauf von zwei Zwölfmonatszeiträumen nach dem Wirksamwerden der Übertragung oder Umwandlung möglich.
(5)Absatz 5,§ 33 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 33, Absatz 2, ist anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12091144
Alte Dokumentnummer
N5199912966Y