Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Inkrafttretensdatum
24.12.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 38. (1) Für die Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen zum 1. April 2000 an Erzeuger stehen 5 000 t aus der einzelstaatlichen Reserve zur Verfügung.Paragraph 38, (1) Für die Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen zum 1. April 2000 an Erzeuger stehen 5 000 t aus der einzelstaatlichen Reserve zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis 31. März 2000 mit einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.
(3)Absatz 3,Der Antrag hat zu enthalten:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,
Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,
Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und
Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.
(4)Absatz 4,Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller
eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder
eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder
eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht zur Gänze ausgenützt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.
Im Fall der dauerhaften Übertragung gemäß Z 1 oder der endgültigen Umwandlung gemäß Z 2 ist eine Zuteilung nicht möglich, wenn die Übertragung oder Umwandlung im Zwölfmonatszeitraum der Antragstellung oder im vorangehenden Zwölfmonatszeitraum wirksam geworden ist.Im Fall der dauerhaften Übertragung gemäß Ziffer eins, oder der endgültigen Umwandlung gemäß Ziffer 2, ist eine Zuteilung nicht möglich, wenn die Übertragung oder Umwandlung im Zwölfmonatszeitraum der Antragstellung oder im vorangehenden Zwölfmonatszeitraum wirksam geworden ist.
(5)Absatz 5,Übersteigt die Summe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmengen die gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehende Menge, erfolgt eine lineare Zuteilung je Antragsteller, höchstens aber im beantragten Ausmaß.Übersteigt die Summe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmengen die gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehende Menge, erfolgt eine lineare Zuteilung je Antragsteller, höchstens aber im beantragten Ausmaß.
(6)Absatz 6,Die bereits eingereichten Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirkung vom 1. April 2000 werden im Rahmen des Zuteilungsverfahrens gemäß den Abs. 1 bis 5 berücksichtigt, außer es erfolgt bis 31. März 2000 eine schriftliche Zurückziehung des Antrages.Die bereits eingereichten Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirkung vom 1. April 2000 werden im Rahmen des Zuteilungsverfahrens gemäß den Absatz eins bis 5 berücksichtigt, außer es erfolgt bis 31. März 2000 eine schriftliche Zurückziehung des Antrages.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR40002555