Rechtstracker.at

§ 38 MGV 1999

Fassungen
24.12.1999 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3824.12.199930.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 3801.04.199923.12.1999 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

24.12.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge

Paragraph 38, (1) Für die Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen zum 1. April 2000 an Erzeuger stehen 5 000 t aus der einzelstaatlichen Reserve zur Verfügung.

  1. Absatz 2,Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis 31. März 2000 mit einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.

  1. Absatz 3,Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,
    3. Ziffer 3
      Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und
    4. Ziffer 4
      Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.

  1. Absatz 4,Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder
    2. Ziffer 2
      eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder
    3. Ziffer 3
      eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht zur Gänze ausgenützt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.
    Im Fall der dauerhaften Übertragung gemäß Ziffer eins, oder der endgültigen Umwandlung gemäß Ziffer 2, ist eine Zuteilung nicht möglich, wenn die Übertragung oder Umwandlung im Zwölfmonatszeitraum der Antragstellung oder im vorangehenden Zwölfmonatszeitraum wirksam geworden ist.

  1. Absatz 5,Übersteigt die Summe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmengen die gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehende Menge, erfolgt eine lineare Zuteilung je Antragsteller, höchstens aber im beantragten Ausmaß.

  1. Absatz 6,Die bereits eingereichten Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirkung vom 1. April 2000 werden im Rahmen des Zuteilungsverfahrens gemäß den Absatz eins bis 5 berücksichtigt, außer es erfolgt bis 31. März 2000 eine schriftliche Zurückziehung des Antrages.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2009

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40002555