Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutbeihilfenverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Registrierung
§ 5. (1) Die AMA hat auf Grund der Meldungen ein Register der Vermehrungsorganisationen und Vermehrer gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 zu erstellen.Paragraph 5, (1) Die AMA hat auf Grund der Meldungen ein Register der Vermehrungsorganisationen und Vermehrer gemäß Artikel 5, der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 zu erstellen.
(2)Absatz 2,In das Register sind einzutragen:
Name und Anschrift der Vermehrungsorganisation oder
Name und Anschrift der Vermehrer und
Art und Sorte des erzeugten Saatguts.
(3)Absatz 3,Die Einsicht in das Register steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Dokumentnummer
NOR12091216
Alte Dokumentnummer
N5199913233Y