Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutbeihilfenverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Registrierung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die AMA hat auf Grund der Meldungen ein Register der Vermehrungsorganisationen und Vermehrer gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 zu erstellen.Die AMA hat auf Grund der Meldungen ein Register der Vermehrungsorganisationen und Vermehrer gemäß Artikel 5, der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 zu erstellen.
(2)Absatz 2,In das Register sind einzutragen:
Name und Anschrift der Vermehrungsorganisation oder
Name und Anschrift der Vermehrer und
Art und Sorte des erzeugten Saatguts.
(3)Absatz 3,Die Einsicht in das Register steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR40090384