Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
10.04.1999 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 109/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.200731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 710.04.199930.06.2007 BGBl. II Nr. 109/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutbeihilfenverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.04.1999BGBl. II Nr. 109/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 7, (1) Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sowie über die Art und Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen verwendeten Saatgutes zu machen.

  1. Absatz 2,Die Aufzeichnungen nach Absatz eins,, die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes, die Anerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge, die Vermehrungserklärungen und die sich auf sie beziehenden Abrechnungsunterlagen sowie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die Beihilfegewährung von Bedeutung sind, sind vom Beihilfeberechtigten sicher und geordnet sieben Jahre, beginnend mit dem Jahr des der Saatguternte folgenden Kalenderjahres, aufzubewahren.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2008

Gesetzesnummer

10008031

Dokumentnummer

NOR12091218

Alte Dokumentnummer

N5199913235Y