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§ 7

Fassungen
01.07.2007 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 55/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.200731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 710.04.199930.06.2007 BGBl. II Nr. 109/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutbeihilfenverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 55/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sowie über die Art und Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen verwendeten Saatgutes zu machen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen nach Absatz eins,, die Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes, die Anerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge, die Vermehrungserklärungen und die sich auf sie beziehenden Abrechnungsunterlagen sowie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die Beihilfegewährung von Bedeutung sind, sind vom Beihilfeberechtigten sicher und geordnet sieben Jahre, beginnend mit dem Jahr des der Saatguternte folgenden Kalenderjahres, aufzubewahren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10008031

Dokumentnummer

NOR40090386