Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung von Ankaufstellen
§ 8. Für den Fall, dass die Lieferung des Rohtabaks nicht unmittelbar am Ort der Tabakverarbeitung erfolgt, kann die AMA auf Antrag einer Erzeugergemeinschaft Ankaufstellen zulassen, wenn diese Stellen den Bedingungen der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen. Paragraph 8, Für den Fall, dass die Lieferung des Rohtabaks nicht unmittelbar am Ort der Tabakverarbeitung erfolgt, kann die AMA auf Antrag einer Erzeugergemeinschaft Ankaufstellen zulassen, wenn diese Stellen den Bedingungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12091239
Alte Dokumentnummer
N5199913337U