Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
08.11.2000 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 350/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 908.11.200030.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 350/2000
§ 931.03.199907.11.2000 BGBl. II Nr. 97/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohtabak-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

08.11.2000BGBl. II Nr. 350/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Vorschuss

Paragraph 9, (1) Bei Erfüllung der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen können Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften einen Vorschuss auf den festen Prämienanteil, Erzeugergemeinschaften darüber hinaus einen Vorschuss auf die Sonderbeihilfe bei der AMA beantragen.

  1. Absatz 2,Der Vorschussantrag auf den festen Prämienanteil ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Lieferungen einzubringen. Diesem Antrag ist eine schriftliche Erklärung mit Angabe der Tabakmengen, die der Antragsteller während der laufenden Ernte liefern kann, beizufügen. Die Lieferungen haben im Zeitraum vom 1. Oktober des Erntejahres bis zum darauf folgenden 15. April zu erfolgen. Der Vorschussantrag auf die Sonderbeihilfe ist frühestens am 30. Juni des Erntejahres einzubringen.
  2. Absatz 3,Wird der Vorschuss auf den festen Prämienanteil an eine Erzeugergemeinschaft gezahlt und von dieser nicht innerhalb der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geregelten Frist an die prämienberechtigten Mitglieder weitergeleitet oder dem Mitgliedstaat zurückgezahlt, so sind auf die verbleibende Vorschusssumme Zinsen fällig, die 3 vH p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen.

Gesetzesnummer

10008033

Dokumentnummer

NOR40012419