Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.2007 bis 31.01.2008 — BGBl. I Nr. 55/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 908.11.200030.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 350/2000
§ 931.03.199907.11.2000 BGBl. II Nr. 97/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohtabak-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 55/2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Vorschuss

Paragraph 9, (1) Bei Erfüllung der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen können Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften einen Vorschuss auf den festen Prämienanteil, Erzeugergemeinschaften darüber hinaus einen Vorschuss auf die Sonderbeihilfe bei der AMA beantragen.

  1. Absatz 2,Der Vorschussantrag auf den festen Prämienanteil ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Lieferungen einzubringen. Diesem Antrag ist eine schriftliche Erklärung mit Angabe der Tabakmengen, die der Antragsteller während der laufenden Ernte liefern kann, beizufügen. Die Lieferungen haben im Zeitraum vom 1. Oktober des Erntejahres bis zum darauf folgenden 15. April zu erfolgen. Der Vorschussantrag auf die Sonderbeihilfe ist frühestens am 30. Juni des Erntejahres einzubringen.
  2. Absatz 3,Wird der Vorschuss auf den festen Prämienanteil an eine Erzeugergemeinschaft gezahlt und von dieser nicht innerhalb der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geregelten Frist an die prämienberechtigten Mitglieder weitergeleitet oder dem Mitgliedstaat zurückgezahlt, so sind auf die verbleibende Vorschusssumme Zinsen fällig, die 3 vH p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen.

Gesetzesnummer

10008033

Dokumentnummer

NOR40090229