Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
31.03.1999 bis 07.11.2000 — BGBl. II Nr. 97/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 908.11.200030.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 350/2000
§ 931.03.199907.11.2000 BGBl. II Nr. 97/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohtabak-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

31.03.1999BGBl. II Nr. 97/1999

Außerkrafttretensdatum

07.11.2000danach: BGBl. II Nr. 350/2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Vorschuss

Paragraph 9, (1) Bei Erfüllung der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen können Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften einen Vorschuss auf den festen Prämienanteil, Erzeugergemeinschaften darüber hinaus einen Vorschuss auf die Sonderbeihilfe bei der AMA beantragen.

  1. Absatz 2,Der Vorschussantrag auf den festen Prämienanteil ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Lieferungen einzubringen. Der Vorschuss auf die Sonderbeihilfe kann erst nach der jeweiligen Lieferung an das Erstverarbeitungsunternehmen beantragt werden. Die Lieferungen haben im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 15. April zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Wird der Vorschuss auf den festen Prämienanteil an eine Erzeugergemeinschaft gezahlt und von dieser nicht innerhalb der in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geregelten Frist an die prämienberechtigten Mitglieder weitergeleitet oder dem Mitgliedstaat zurückgezahlt, so sind auf die verbleibende Vorschusssumme Zinsen fällig, die 3 vH p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen.

Gesetzesnummer

10008033

Dokumentnummer

NOR12091240

Alte Dokumentnummer

N5199913338U