Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
31.03.1999 bis 09.05.2003 — BGBl. II Nr. 97/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 1110.05.200330.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 241/2003
§ 1131.03.199909.05.2003 BGBl. II Nr. 97/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rohtabak-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

31.03.1999BGBl. II Nr. 97/1999

Außerkrafttretensdatum

09.05.2003danach: BGBl. II Nr. 241/2003

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 11, (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und- Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) haben Einzelerzeuger und Erzeugergemeinschaften das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.

  1. Absatz 2,Den Prüforganen ist in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Absatz eins, genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu gewähren. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Absatz eins, genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Den Prüforganen sind auf Verlangen und gegen Bestätigung der Aushändigung Aufzeichnungen und Unterlagen zeitweilig zu überlassen.
  4. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Absatz eins, genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  5. Absatz 6,Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absatz eins und 2 für den Rechtsnachfolger, soweit er Verpflichtungen des Vorgängers übernimmt.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10008033

Dokumentnummer

NOR12091242

Alte Dokumentnummer

N5199913340U