Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rückforderung
§ 12. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuss bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen. Rückzahlung ohne Abwarten des Abzugs ist jedoch zulässig.Paragraph 12, (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden Betrag unter Anwendung des Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuss bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen. Rückzahlung ohne Abwarten des Abzugs ist jedoch zulässig.
(2)Absatz 2,Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von bis zu 20 Euro (ausschließlich Zinsen) Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrages steht.Die AMA kann unter Anwendung des Artikel 14, Absatz 6, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von bis zu 20 Euro (ausschließlich Zinsen) Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrages steht.
Dokumentnummer
NOR12091243
Alte Dokumentnummer
N5199913341U