Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rohtabak-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berichtspflicht
§ 13. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Angaben, die zur Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten - ausgenommen jener, die gemäß § 2 nicht in ihre Zuständigkeit fallen - erforderlich sind, zu übermitteln.Paragraph 13, (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Angaben, die zur Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Kommission gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten - ausgenommen jener, die gemäß Paragraph 2, nicht in ihre Zuständigkeit fallen - erforderlich sind, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften haben der AMA bis spätestens 25. April eines jeden Jahres die an Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Mengen Rohtabak der vorangegangenen Ernte und den durch die Erstverarbeitungsunternehmen gezahlten Kaufpreis zu melden. Im Falle von Erzeugergemeinschaften hat diese Meldung aufgeschlüsselt nach den Mitgliedern zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12091244
Alte Dokumentnummer
N5199913342U