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§ 22 MGV 1999

Fassungen
24.07.1999 bis 31.03.2006 — BGBl. II Nr. 246/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.04.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 240/2005 · aufgehoben
§ 2224.07.199931.03.2006 § → § BGBl. II Nr. 246/1999
§ 2201.04.199923.07.1999 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

24.07.1999BGBl. II Nr. 246/1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006danach: BGBl. II Nr. 240/2005

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)

Paragraph 22, (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden ist (Unterlieferung einschließlich der einzelstaatlichen Reserve, im Folgenden Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.

  1. Absatz 2,Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:

Unterlieferung

--------------------------------

Summe der Überlieferung

Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

  1. Absatz 3,Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Absatz eins,
  2. Absatz 4,Die AMA hat bei dem nach Absatz 2, zu berechnenden Zuweisungsprozentsatz jene Differenzen zu berücksichtigen, die sich aus den im vorangegangenen Jahr erstatteten Meldungen der Abnehmer gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 ergeben haben und bei der im vorangegangenen Jahr erfolgten Erhebung der Zusatzabgabe gemäß Paragraph 29, nicht berücksichtigt wurden, da der Differenzbetrag außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und zum verursachten Verwaltungsaufwand gestanden ist.
  3. Absatz 5,Ein Milcherzeuger, der auf die Referenzmenge eines anderen Milcherzeugers, ohne diese übertragen erhalten zu haben, Milch abliefert (Fremdmilcheinschüttung), hat für diese auf die fremde Referenzmenge abgelieferte Milchmenge die Zusatzabgabe zu entrichten.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR12091261

Alte Dokumentnummer

N5199913579U