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§ 22 MGV 1999

Fassungen
01.04.2006 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 240/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.04.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 240/2005 · aufgehoben
§ 2224.07.199931.03.2006 § → § BGBl. II Nr. 246/1999
§ 2201.04.199923.07.1999 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. II Nr. 240/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist erstmals für den Zwölfmonatszeitraum 2006 aus 2007, anzuwenden vergleiche

Paragraph 44, Absatz eins g,).

Text

Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)

Paragraph 22, (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden ist (Unterlieferung einschließlich der einzelstaatlichen Reserve, im Folgenden Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.

  1. Absatz 2,Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt folgendermaßen:
    1. Ziffer eins
      Der Zuweisungsprozentsatz wird errechnet durch Division der Unterlieferungen durch die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer, wobei alle Unterlieferungen zugewiesen werden müssen.
    2. Ziffer 2
      Betriebe, die ihre einzelbetriebliche Referenzmenge überliefern, haben die Zusatzabgabe wie folgt zu entrichten:
      1. Litera a
        für jenen Teil der Überlieferungen bis zu diesem Zuweisungsprozentsatz ist eine Basiszusatzabgabe zu entrichten,
      2. Litera b
        für jenen Teil der Überlieferungen, der den Zuweisungsprozentsatz übersteigt, ist jene Zusatzabgabe zu entrichten, die sich ergibt, indem die eingehobene Zusatzabgabe gemäß Ziffer 2, Litera a, von der geschuldeten Gesamtzusatzabgabe gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, abgezogen wird und der Restbetrag durch jene Überlieferungen, die über die Zuweisungsmengen gemäß Ziffer eins, hinausgehen, dividiert wird.
    3. Ziffer 3
      Das Verhältnis von Basiszusatzabgabe gemäß Ziffer 2, Litera a, zur Zusatzabgabe gemäß Ziffer 2, Litera b, beträgt unter Berücksichtigung der geschuldeten Gesamtzusatzabgabe gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, 0,7 zu 1. Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Ferner hat die AMA die Höhe der Zusatzabgabe gemäß Ziffer 2, Litera a und b, ausgedrückt in Euro/100 kg und gerundet auf drei Dezimalstellen, bekannt zu geben.
  2. Absatz 3,Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Absatz eins, In diesem Fall ist keine Basiszusatzabgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, zu entrichten.
  3. Absatz 4,Die AMA hat bei dem nach Absatz 2, zu berechnenden Zuweisungsprozentsatz jene Differenzen zu berücksichtigen, die sich aus den im vorangegangenen Jahr erstatteten Meldungen der Abnehmer gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 ergeben haben und bei der im vorangegangenen Jahr erfolgten Erhebung der Zusatzabgabe gemäß Paragraph 29, nicht berücksichtigt wurden, da der Differenzbetrag außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und zum verursachten Verwaltungsaufwand gestanden ist.
  4. Absatz 5,Ein Milcherzeuger, der auf die Referenzmenge eines anderen Milcherzeugers, ohne diese übertragen erhalten zu haben, Milch abliefert (Fremdmilcheinschüttung), hat für diese auf die fremde Referenzmenge abgelieferte Milchmenge die Zusatzabgabe zu entrichten.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40066608